Schätzung

Grundsätzlich ist die Buchführung des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen (sog. „Richtigkeitsvermutung“).

Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Buchführung bestehen, etwa weil Bareinnahmen nicht erfasst wurden oder die Kassenführung (als Bestandteil der Buchführung) nicht ordnungsgemäß ist.

In diesem Fall ist das Finanzamt verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Schätzung kann zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen und darüber hinaus zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen.

Es ist daher von erheblicher Bedeutung, die Schätzungen des Finanzamts kritisch zu überprüfen und auf dieser Grundlage das weitere Vorgehen im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren frühzeitig festzulegen.