Selbstanzeige

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Selbstanzeige (§ 371 AO) bei den Finanzbehörden einzureichen, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern. Die Steuerhinterziehung kann dann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind in den letzten Jahren allerdings erheblich gestiegen. Dies betrifft vor allem den zeitlichen Umfang der Nacherklärung (sog. Berichtigungsverbund).

Darüber hinaus muss die Selbstanzeige für sämtliche Jahre vollständig sein. Eine unvollständige Selbstanzeige ist nach gegenwärtiger Rechtslage insgesamt unwirksam!

Steht eine Betriebsprüfung an, ist besondere Eile geboten. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung führt dazu, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

Die gesetzlichen Anforderungen sind für Laien kaum überschaubar.

Zu Recht wird die Selbstanzeige als hochkomplexes Instrument bezeichnet. Angesichts der mit einer Selbstanzeige regelmäßig verbundenen „Geständniswirkung“ im Hinblick auf die Steuerhinterziehung bedarf die Einreichung einer Selbstanzeige daher sorgfältiger Prüfung und Planung.

Herr Dr. Mäscher ist Fachanwalt für Steuerrecht und verfügt über umfassende Erfahrung bei der Erstellung und Einreichung von Selbstanzeigen.